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Der formale Weg zum Schulversuch Ethik
Prof. Alfred Wiedl
Es handelt sich um einen Schulversuch, Rechtsgrundlage ist § 7 SCHOG, und läuft unter der problematischen Schulversuchsbezeichnung "Ethikunterricht als Ersatzunterricht für alle Schüler/innen, die sich von einem konfessionellen Religionsunterricht abmelden".
Angeboten werden kann Ethikunterricht von der 9. Schulstufe an aufsteigend, und zwar als alternativer Pflichtgegenstand.
Wer nimmt daran teil (bzw. muss daran teilnehmen):
(Anmerkung: b und c dürfen auf ihren ausdrücklichen Wunsch auch den katholischen Religionsunterricht besuchen)
Voraussetzung für den Schulversuch ist neben der Willensbildung und Zielsetzung in Direktion und Lehrkörper ein formaler Beschluss im SGA. Für diesen Beschluss wiederum ist in zweifacher Hinsicht vorher auch ein klarer Mehrheitsbeschluss in der Lehrerkonferenz notwendig:
An sich ist (da ja ein SGA-Beschluss notwendig ist) auch der Standpunkt der betroffenen Eltern und Schüler zu eruieren. Eine diesbezügliche Befragung ist aber praktisch unmöglich, weil, wenn man den Schulversuch mit der 9. Schulstufe beginnt, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die betroffenen Schüler und Eltern noch nicht bekannt sind. Wohl aber sollten zumindest jene Eltern befragt werden, deren Kinder sich bereits vom Religionsunterricht abgemeldet haben, bzw. die abgemeldeten Schüler selbst.
Mit dem Formblatt für die Beantragung eines Schulversuchs geht das Ansuchen seinen Dienstweg über Direktion und Landesschulrat zum Ministerium, wobei natürlich eine genaue Spezifizierung des geplanten Schulversuchs mitzuliefern ist. (Wurde bei uns in Form von formulierten Zielvorstellungen und einem grob formulierten Lehrplan von der 5. bis zur 8. Klasse gemacht.)
Zur Erinnerung die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abmeldung vom Religionsunterricht (Rundschreiben Nr. 37/1994):
1.1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten zehn Kalendertage des Schuljahres schriftlich bei der Schulleitung erfolgen.
1.3 Erfolgt der Eintritt des Schülers erst während des Schuljahres (Ausland, Krankheit), tritt die zehntägige Frist mit dem Schuleintritt in Kraft. Ein Schulwechsel gilt nicht als Schuleintritt in diesem Sinn! 1.4 Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig. - Neu hinzugekommen ist die Bestimmung, dass die Administration innerhalb dieser Zehntagefrist dem konfessionellen Religionsunterricht nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer Unterrichtsstunde geben muss. - Alljährlich ist ein ausführlicher Bericht über den Schulversuch an das Ministerium zu senden.
Zum Download steht eine
PDF-Version
mit der ursprünglichen Formatierung bereit.
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